AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen.

Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis ist nur schriftlich abdingbar. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns nur insoweit verbindlich, als sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Weder unterlassener Widerspruch noch Ausführung von Lieferungen und Leistungen stellen eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Käufers dar.

Der auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen zwischen uns und dem Käufer geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Teilen von einzelnen Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Die Vertragsparteien werden unwirksame Bestimmungen alsbald durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

2. Kostenvoranschläge, Preise, Berechnung

Kostenvoranschläge dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden oder für Dritte genutzt werden und sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

Die Berechnung erfolgt zu unseren, am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisen. Wird die Lieferung vier Monate nach Vertragsabschluß ausgeführt, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Die Preise sind freibleibend und unverzollt.

Wird die Ware in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Wirtschaftsunion (EU) geliefert, so ist der Käufer verpflichtet, uns vor der Versendung seine Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer, über die die Lieferung abgewickelt wird, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen.

Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise ab Firma CSM Fahrzeugteile GmbH ausschließlich Transportkosten und Transportverpackung, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

Die mit einer ausdrücklich verlangten Sonderbehandlung eines Auftrags zusammenhängenden Kosten, wie Gebühren für Fernsprecher, Fax, eMail, Über- und Sonntagsstunden usw., werden berechnet.

3. Lieferung, Gefahrenübergang

Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluß.

Höhere Gewalt oder Ereignisse, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungs- aufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktritts- rechte bleiben davon unberührt.

Der Versand erfolgt ab Firma CSM Fahreugteile GmbH und auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe auf den Käufer über. Ist der Käufer kein Verbraucher, geht die Gefahr bei Versendung der Sache auf den Käufer über, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird, oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen.

Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

4. Zahlung

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgt die Zahlung in bar bei Übergabe. Bei Sonderbestellungen ist die CSM Fahrzeugteile GmbH berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.

Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigen uns, unsere sämtlichen bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheit zu verlangen, und in diesen Fällen sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Käufer gegen uns hat.

Zahlt der Käufer bei Fälligkeit den Kaufpreis nicht oder nicht vollständig, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Unbeschadet weitergehender Ansprüche hat Käufer dann 10 Prozent jährlich Verzugs- zinsen zu zahlen, ohne daß ihm dadurch der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten wird, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen gem. § 288 BGB.

5. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der bedingt und künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum mit dem Recht der Aussonderung oder Ersatzaussonderung.

Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Be und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Solange die Ware in unserem Eigentum steht, erfolgt jede Be- und Verarbeitung für uns, ohne daß uns dadurch Verpflichtungen entstehen.

Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragsparteien darüber einig, daß der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengtenb Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die dabei entstehenden Forderungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und Rechte gegen den Abnehmer tritt der Käufer bereits hiermit mit allen Nebenrechten sicherungshalber bis zur völligen Tilgung aller Forderungen an uns ab, und zwar auch nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung. Wir nehmen die Abtretung an.

Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bei laufender Rechnung zur Sicherung der uns zustehenden Saldoforderung bestehen. Der Käufer ist nicht befugt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übertragen. Von einer Pfändung, Beschlagnahme oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder der uns zustehenden Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich durch eingeschriebenem Brief in Kenntnis zu setzen und unsere Rechte sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen.

Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen sowie die zur Geltendmachung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere jeweiligen Forderungen um mehr als 50 Prozent geben wir auf Verlangen entsprechende Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruches sind wir zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere zur Rücknahme der gelieferten Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers, berechtigt.

6. Sachmängel und Gewährleistung

Für Sachmängel haften wir wie folgt:
Diejenige Ware, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweist, ist nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 479, Abs. 1, BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.

Der Käufer hat Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers nur in dem Umfang zurückgehalten werden, wie diese in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen dem Käufer zu berechnen.

Der Käufer hat uns jedoch stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht:

  • bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
  • bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit
  • bei natürlicher Abnutzung/Verschleiß
  • bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung (z. b. bei Motorsportveranstaltungen) entstehen
  • bei Einsatz von ungeeigneten Betriebsmitteln
  • mangelhaftem Einbau
  • oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der von uns gelieferten Ware oder an anderen Erzeugnissen mit Auswirkungen auf die von uns gelieferte Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Die von uns gelieferte Ware darf nur durch Fachpersonal eingebaut werden. Bei einer Haftung wegen Vorsatzes oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen des BGB (§ 202, Abs. 1, 309 Nr. 7)

7. Rücknahme

Zur Rücknahme bestellter, mängelfreier und richtig gelieferten Ware sind wir nicht verpflichtet, es sei denn, daß wir uns schriftlich im Einzelfall mit einer Rücknahme einverstanden erklärt haben.

Ausgeschlossen von Rücknahmen sind Sonderbestellungen sowie Rücknahmen von gefüllten Starterbatterien und allen elektronischen Bauteilen.

Für die bei schriftlichem Einverständnis erklärten Rücknahmen berechnen wir Rücknahmekosten für die Wiedereinlagerung in Höhe von 20% des Netto-Kaufpreises. Hiervon unberührt bleibt jedoch unser Recht, im Einzelfall höhere uns entstandene Kosten für die Rücknahme von Ware zu berechnen.

8. Gerichtsstand, Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand Berlin.

gez. CSM Fahrzeugteile GmbH
09.01.2012